§14 Schutzbereich
Der Schutzbereich eines Patents ergibt sich durch den Inhalt der Patentansprüche, insbesondere der unabhängigen Ansprüche. Es kann sich ergeben, dass vor dem Hintergrund des Stands der Technik und der Offenbarung des Patents ein größerer Schutzbereich hätte erzielt werden können. In diesem Fall kann die Fachwelt darauf vertrauen, dass der Schutzbereich so wie er ist, von dem Anmelder bewusst gewählt wurde. Der Anmelder kann keinen Gegenstand über den Schutzbereich hinaus beanspruchen, selbst wenn dies vor dem Stand der Technik und der eigenen Offenbarung möglich gewesen wäre.
Der Gegenstand der Ansprüche ist stets durch Auslegung zu ermitteln, wobei die Beschreibung und die Zeichnungen heranzuziehen sind. Äquivalente fallen ebenfalls noch in den Schutzbereich.
§14 PatG »
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